Die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner und der Thüringer Bildungs- und Sportminister Helmut Holter haben gestern in Erfurt die Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung unterschrieben. Mit dieser Verordnung werden die Maßnahmen des geänderten Paragrafen 28b im Infektionsschutzgesetz des Bundes in Einklang mit der Thüringer Verordnungslage gebracht und erste lokale Öffnungsschritte bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter einem Wert von 100 definiert.
Die Verordnung ist heute, am 6. Mai 2021, in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 3. Juni 2021 außer Kraft.
Dazu erklärt Gesundheitsministerin Heike Werner: „Die Bundesnotbremse regelt klar, welche Maßnahmen jetzt zusätzlich ergriffen werden müssen, um das hohe Infektionsgeschehen bundesweit einzudämmen und damit auch die Funktionsfähigkeit unseres Gesundheitssystems sicherzustellen. In Thüringen galten viele dieser Maßnahmen bereits. Zusätzliche Regelungen waren insbesondere mit den Ausgangsbeschränkungen, im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, des Einzelhandels und ganz besonders im Bereich der Kindergärten und Schulen zu treffen. Darüber hinaus ist nun nicht mehr die Inzidenz eines Bundeslandes ausschlaggebend, sondern die Inzidenz eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Dies gilt nicht nur für notwendige Schließungen, sondern auch für mögliche Öffnungen ab Inzidenzen von unter 100. Je schneller wir es schaffen, die Zahlen zu senken, umso besser können auch weitere Maßnahmen wie das Impfen wirken. Dafür ist nach wie vor jede und jeder Einzelne gefragt. Ich wünsche mir, dass die nächste Verordnung nicht mehr von Beschränkungen geprägt ist, sondern dass wir über Öffnungen und weitere wesentliche Schritte hin zur Normalität reden können.“
Die wichtigsten Anpassungen der neuen Verordnung im Überblick:
Umstellung der Systematik:
- Die Bundes-Notbremse legt Inzidenzen der Gebietskörperschaften zugrunde und nicht des Bundeslandes
- Alle Regelungen der neuen Verordnung, bei denen eine Inzidenz zu beachten ist, beziehen sich auf die Landkreise und kreisfreien Städte und nicht mehr auf den Freistaat Thüringen
Bereits umgesetzt:
- Der kontaktlose Sportbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Gruppen von bis zu fünf Kindern unter freiem Himmel auf allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel ist möglich; Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis der anleitenden Person, also des Trainers oder der Übungsleiterin etc.
Weitere Anpassungen ab 6. Mai:
Gleichstellung von Genesenen, Geimpften und Getesteten:
- Dort, wo ein negativer Test verlangt wird, werden Geimpfte und Genesene Negativ-Getesteten gleichgestellt
- Als vollständig geimpft gilt, wer 14 Tage nach der Zweitimpfung den vollständigen Impfschutz erreicht hat; als Nachweis gilt eine Impfbescheinigung wie z.B. der Impfausweis
- Als genesen gilt, wer einen positiven PCR-Nachweis, eine ärztliche oder behördliche Bescheinigung vorlegen kann, die nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als sechs Monate ist
Öffnungsperspektiven bei Inzidenzen von unter 100:
- Weiterhin gilt: AHA + L-Regeln sind einzuhalten und alle nicht notwendigen Kontakte zu reduzieren
- Bei privaten Treffen sind neben dem eigenen Haushalt maximal zwei Personen zusätzlich sowie deren zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen
- Bei Beerdigungen und standesamtlichen sind maximal 35 Personen zulässig
- Keine Ausgangsbeschränkungen
- Der Einzelhandel darf vollständig öffnen (mit Test und Kontaktnachverfolgung)
- Alle körpernahen Dienstleistungen sind wieder möglich
- Außengastronomie darf öffnen (mit Terminvereinbarung)
- Campingplätze, Ferienhäuser und Ferienwohnungen dürfen wieder Gäste empfangen
- Musik- und Jugendkunstschulen dürfen für den Einzelunterricht öffnen
- Außenbereiche von Museen, Gedenkstätten, Burgen oder anderen Sehenswürdigkeiten dürfen öffnen
- Landkreise und kreisfreie Städte können anhand des Orientierungsrahmens und des Thüringer Stufenplans entsprechend der Rahmenbedingungen vor Ort weitergehende Öffnungen beantragen
- Dies bedarf der Zustimmung des Ministeriums und kann mit Auflagen verbunden werden
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe:
- Erleichterungen für Besuche:
- Ab einer Inzidenz von 100 sind je Bewohner täglich zwei Besucher gestattet (vorher einer)
- Für geimpfte und genesene Besucher kann auf die Testung verzichtet werden, wenn die zu besuchende Person ebenfalls eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung vorweisen kann
- Erleichterungen für Beschäftigte:
- Geimpfte und genesene Beschäftigte sind verpflichtet, sich mindestens einmal pro Woche testen zu lassen, alle anderen Beschäftigten dreimal pro Woche
Zu den Regelungen im Bereich Kindergärten und Schulen wird das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gesondert informieren.
Die Bekanntgabe der Schwellenwertüberschreitungen und -unterschreitungen gemäß Paragraf 28b Infektionsschutzgesetz erfolgt über die Homepage des Ministeriums unter: https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage#c1326
Der Text der neuen Verordnung ist unter dem gleichen Link zu finden.
(Pressemeldung TMASGFF)
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