Satzung des Vereins
Satzung LIGA Selbstvertretung Thüringen
LIGA der politischen Interessen- und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen in Thüringen e.V. (kurz: LIGA Selbstvertretung Thüringen e.V.)
Präambel
Durch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, Artikel 4 Abs. 3; Artikel 33, Abs. 3, Artikel 35, Abs. 4) und die „Abschließenden Bemerkungen“ des UN- Fachausschusses vom 17. April 2015 (Ziffern 10, 20, 26, 65) wird das Konzept der „Selbstvertretung“ stark hervorgehoben.
Die LIGA versteht sich als Dachverband der Politischen Interessenvertretung der Selbstvertretungs-Organisationen von Menschen mit Behinderungen in Thüringen.
Sie versteht sich sowohl als Ansprechperson von Menschen mit Behinderungen als auch von Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit, wenn es um die Umsetzung der UN-BRK, die Beteiligung an der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und die Stimme der Verbände behinderter Menschen geht, ohne die Einzelvertretung der Mitgliedsorganisationen zu ersetzen.
§ 1 Gleichstellungsklausel
Alle Personenbezeichnungen gelten unabhängig von Geschlecht und Identität.
§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- (1) Der Verein trägt den Namen „LIGA der politischen Interessen- und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen in Thüringen e.V.“ (kurz: LIGA Selbstvertretung Thüringen e.V.)
- (2) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
- (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
(1) Die LIGA versteht sich als Dachverband der Politischen Interessenvertretung der Selbstvertretungs-Organisationen von Menschen mit Behinderung im Freistaat Thüringen (Disabled People’s Organisation – DPO Thüringen)
(2) Zwecke und Ziele der LIGA sind die Förderung der Hilfen für Menschen mit Behinderungen jeden Alters im Sinne der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
(3) Die LIGA ist Ansprechperson von Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit, wenn es um die Umsetzung der UN-BRK, die Beteiligung an der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und die Stimme der Verbände der Menschen mit Behinderung geht, ohne die Einzelvertretung der Mitgliedsorganisationen zu ersetzen.
(4) Die LIGA wirkt offensiv an der Bewusstseinsbildung im Sinne der UN-BRK mit. Sie strebt eine Beteiligung an den vom Land zu bildenden Arbeitsgemeinschaften zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe nach § 94 Abs. 4 SGB IX (n.F.), sowie eine Anerkennung als eine durch Landesrecht bestimmte maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge gm. § 131 Abs. 2 SGB IX (n.F.) an.
(5) Die Zwecke des Vereins werden insbesondere erreicht durch
- (a) die Beratung und Vertretung von Menschen mit Behinderungen jeden Alters und deren Vertretung auch in Form einer Verbandsklage gemäß § 85 SGB IX n.F.;
- (b) die Entwicklung und Umsetzung von Methoden und Instrumenten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen jeden Alters im Sinne der UN-BRK.
(c) die Förderung der Kooperation und Vernetzung zwischen anderen gemeinnützigen Organisationen, die ebenfalls die o.a. Zwecke verfolgen;
- (d) die Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Abgabenverordnung, die die vorgenannten Zwecke ebenfalls ganz oder teilweise fördern und verfolgen;
- (e) die Beteiligung bzw. Mitgliedschaft an europäischen und internationalen Netzwerk- und Transferprojekten, welche den o.a. Zwecken dienen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist weder parteipolitisch noch religiös gebunden. Seine Tätigkeit dient ausschließlich dem Gemeinwohl.
- Der Verein ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Mitglieder und Vorstandsmitglieder können für ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten für den Verein eine Aufwandsentschädigung erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
-
- Vereinsmitglied können Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen aus Thüringen im Sinne der Empfehlungen des UN- Fachausschusses zur Behindertenrechtskonvention werden, die Behinderung unter einer Menschenrechtsperspektive betrachten sowie sich für Selbstbestimmung, Empowerment bzw. Recovery und Peer-Support einsetzen. Auch einzelne Personen können Mitglied der LIGA werden, wenn sie diese Zwecke unterstützen.
- Die Kriterien für eine Mitgliedschaft in der LIGA sind dementsprechend:
- (a) Die Mehrheit der Mitglieder oder Gesellschaftenden der Organisation sind Menschen mit Behinderungen.
- (b) Im Vorstand der Organisationen sind Menschen mit Behinderungen maßgeblich vertreten.
- (c) Bei Vertretungsanlässen nach außen sollten vorrangig Menschen mit Behinderungen die Organisation vertreten.
- (d) Einzelpersonen, die die Interessen der LIGA vertreten, können Mitglied der LIGA werden.
- Organisationen welche nicht die Kriterien des Absatzes 2 erfüllen oder Gruppen welche keine eigene Rechtspersönlichkeit haben (Arbeitsgemeinschaften, Selbsthilfegruppen o.ä.) können assoziierte Mitglieder der LIGA werden. Assoziierte Mitglieder haben keine vollen Mitglieds- und Stimmrechte im Sinne des § 7 der Satzung. Sie nehmen an den Mitgliederversammlungen der LIGA teil und haben Rede- und Vorschlagsrechte.
- Gruppen welche die Kriterien des Absatzes 2 erfüllen, aber keine eigene juristische Rechtspersönlichkeit haben (Arbeitsgemeinschaften, Selbsthilfegruppen o.ä.), können eine natürliche Person benennen, welches für diese Gruppe ordentliches Mitglied der LIGA werden kann.
- Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich unter Verwendung des von der LIGA bereitgestellten Formulars zu stellen. Mit dem Antrag ist darzulegen, welche Form der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1-4 der Satzung beantragt wird. Es sind ggf. entsprechende Nachweise der Voraussetzungen einer Mitgliedschaft gemäß § 5 Abs. 2 dem Antrag auf Mitgliedschaft beizufügen.
- Mitgliedsorganisationen nach §5, Abs. 1-4 stellen sicher, dass die entsandten Teilnehmenden ihre Organisation rechtlich vertreten dürfen. Eine fehlerhafte Entsendung durch eine Mitgliedsorganisation ändert nichts an den gefassten Beschlüssen der LIGA Selbstvertretung Thüringen e.V..
- Über eine Aufnahme bzw. den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- a) mit dem Tode#
- b) durch Austritt oder c) durch Ausschluss.
- Ein Austritt aus dem Verein kann jederzeit erklärt werden. Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich abzugeben.
- Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein aussprechen, wenn dieses Mitglied offenkundig und grob gegen den Vereinszweck verstoßen hat. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Gegen die in Absatz 5 und 8 genannten Entscheidungen des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, was sowohl die Aufnahme als auch den Ausschluss aufschiebt. Die Aufnahmesuchenden bzw. die betroffenen Mitglieder sind hierüber schriftlich zu unterrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
- Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder, eine schriftliche Abstimmung ist nicht zulässig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und sind von einem Vorstandsmitglied sowie einem weiteren von der Versammlung bestimmten Mitglied zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
- (a) die programmatische und strategische Ausrichtung der Vereinsarbeit;
- (b) die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes oder einzelner Vorstandmitglieder;
- (c) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes;
- (d) die Beitragsordnung;
- (e) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern bei Einspruch bzw. Widerspruch;
- (f) die Aufnahme von Krediten;
- (g) Satzungsänderungen;
- (h) die Auflösung des Vereins.
(5) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand mit 2-wöchiger Frist schriftlich einzuberufen.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Der Antrag hierzu ist schriftlich dem Vorstand mit sämtlichen Tagesordnungspunkten oder Beschlussvorlagen einzureichen.
- (7) Die Einladungen können auch auf elektronischem Wege, z.B. per E-Mail oder per Fax übermittelt werden.
- (8) Mit den Einladungen zur Mitgliederversammlung sind stets auch die Beschlusstexte und sonstige Beschlussanträge zu übermitteln.
- (9) Zur Fristwahrung der Einladung reichen die Aufgabe bei der Post bzw. das Absenden der E-Mail oder des Faxes an die vom Mitglied benannte Adresse.
(10) Juristische Personen als Mitglieder haben 5 einheitlich abzugebende Stimmen. Gruppen nach § 5 Absatz 4 werden durch eine natürliche Person als Mitglied vertreten und haben ebenfalls 5 einheitlich abzugebende Stimmen. Jede natürliche Person hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 8 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
§ 9 Vorstand/Sprecherrat
- (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus mindestens 3 und höchstens 9 Personen gleichberechtigten Sprechenden. Alle gewählten Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- (2) Vorstandsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein, insofern sie eine juristische Person als Mitglied rechtlich vertreten.
- (3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- (5) Der Vorstand ist berechtigt gleichzeitig bis zu 3 weitere Personen in den Vorstand zu kooptieren oder diese wieder abzuberufen. Gründe für eine Kooptierung können insbesondere fachliche oder persönliche Gründe sein, um damit die Vorstandsarbeit zu verbessern oder während der Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder zu ersetzen. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die gewählten Vorstandsmitglieder. Sie haben aber kein Stimmrecht und können den Verein auch rechtlich nicht vertreten.
- (6) Der Vorstand führt den Verein auf der Grundlage von Beschlüssen. Er gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung mit einem Geschäftsverteilungsplan.
- (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zur Beschlussfähigkeit der Vorstandssitzungen müssen mindestens 3 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sein.
- (8) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Bei Bedarf könnenauf Vorschlag des Vorstandes ein oder mehrere geschäftsführende Personen berufen werden, wobei dessen/deren Aufgaben vorher durch Beschluss des Vorstandes festzulegen sind. Eventuelle geschäftsführende Personen gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Sie sind berechtigt, den Verein im Rahmen ihrer Geschäftsstellenleitungsaufgaben als besondere Vertreter nach § 30 BGB zu vertreten. Weitere Personen können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung als vertretende Personen entsprechend § 30 BGB berufen und mit besonderen Aufgaben betraut werden.
- (9) Der Vorstand beschließt über den Wirtschaftsplan eines Geschäftsjahres und ist verantwortlich für die Erstellung der Jahresabschlüsse sowie der notwendigen Steuererklärungen.
- (10) Die Vorstandssitzungen finden mindestens viermal jährlich statt. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von der protokollführenden Person und einem anwesenden Mitglied des Vorstandes gezeichnet wird
- (11) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich oder durch elektronische Kommunikation gefasst werden, wenn alle ordentlichen Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Auf diese Weise zustande gekommene Beschlüsse sind ebenfalls vom Vorstand zu protokollieren. Das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
- (12) Angestellte Mitarbeitende des Vereins können keine Mitglieder des Vorstands sein. Sollte eine Person als Mitglied des Vorstandes hauptamtlich für den Verein tätig werden wollen so entscheidet die Person vor Antritt der Tätigkeit, ob die Person die Anstellung annimmt oder das Vorstandsmandat mit Antritt dieser Beschäftigung ruhen lässt. So lange ein Anstellungsverhältnis gleichzeitig zum Vorstandsamt besteht, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Vorstandsamt. Endet das Anstellungsverhältnis vor dem Ende der Wahlperiode als Vorstandsmitglied, so wird das Vorstandsamt wieder aufgenommen. Die Regelungen gelten auch für kooptierte Vorstandsmitglieder.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben Deutschland e.V.“, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form durch die Gründungsversammlung des Vereins am 20.06.2018 in Jena beschlossen worden. Die Satzung gilt in ihrer Fassung vom 16.10.2021.