Bund-Länder-Beschluss: Sonderverordnung wird mit zusätzlichen Maßnahmen bis 31. Januar 2021 verlängert
Heike Werner, Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, und Helmut Holter, Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport, haben am 09. Januar in Erfurt die Thüringer Verordnung zur nochmaligen Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, zur Verlängerung der allgemeinen Infektionsschutzregeln sowie zur Verlängerung und Änderung der Fünften Quarantäneverordnung unterschrieben. Mit dieser Verordnung wird sowohl der Kabinettsbeschluss der Thüringer Landesregierung als auch der Bund-Länder-Beschluss vom 05.01.2021 umgesetzt. Die Verordnung tritt am Sonntag, den 10. Januar 2021, in Kraft.
Gesundheitsministerin Heike Werner erklärt zur Verlängerung der Maßnahmen: „Solange so viele Menschen sterben und die Bettenkapazitäten in den Krankenhäusern am Limit sind, müssen wir mit diesen Einschränkungen leben. Ich weiß, dass die große Mehrheit der Menschen sich weiterhin solidarisch verhält und alle Schutzregeln einhält – auch wenn es viel Kraft kostet. Die Pandemie trifft unsere älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger am schlimmsten und die Eindämmungsmaßnahmen sind vor allem für die Jüngsten eine schwere Belastung. Gerade deshalb ist Zusammenhalt so sehr wichtig. Wir dürfen jetzt nicht müde werden. Kontakte führen zu Ansteckungen. Alle Regeln der Verordnung haben das Ziel, Kontakte und somit Ansteckungen zu verhindern. Wir tun das auch für die Menschen, die in den Krankenhäusern und Pflegeheimen an vorderster Front für uns gegen die Pandemie ankämpfen. Ihnen gilt unser großer Dank.“
Alle bestehenden Maßnahmen werden bis einschließlich 31.01.2021 verlängert. Zudem gelten ab dem 10.01.2021 folgende zusätzliche Regelungen:
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich mit nur noch einer haushaltsfremden Person.
Eingeschränkter Bewegungsradius
Alle Personen sind angehalten, Besorgungen des täglichen Bedarfs (Einkäufe etc.) sowie Aktivitäten im Freien (Erholung, Sport) wohnortnah in einem Radius von 15 km zu erledigen. Indem die Mobilität reduziert wird, verringert sich auch die Zahl der Kontakte und somit das Risiko von Ansteckungen.
Einzelhandel/Geschäfte
Einzelhandelsgeschäfte einschließlich Baumärkte dürfen vorbestellte Waren zur Abholung verkaufen. Voraussetzung: Bezahlung und Übergabe müssen kontaktlos außerhalb der Geschäftsräume stattfinden.
Politische Versammlungen (nach Art. 8 des Grundgesetzes und Art. 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen)
Überschreitet ein Landkreis/eine kreisfreie Stadt über einen längeren Zeitraum eine 7-Tages-Inzidenz von 200, dürfen bei Versammlungen unter freiem Himmel maximal 200 und in geschlossenen Räumen 50 Personen teilnehmen. Ab einer Inzidenz von 300 reduziert sich die Personenzahl nochmal auf 25 (außen und innen).
Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Überschreitet ein Landkreis/eine kreisfreie Stadt eine 7-Tages-Inzidenz von 200, ist je Bewohner jeweils täglich nur ein fest zu registrierender Besuch gestattet. Die Besuchsperson darf in diesem Fall nicht von Besuch zu Besuch wechseln.
Besucher dürfen die Einrichtungen nur mit einem negativen Testergebnis betreten. Dies kann durch einen negativen PoC-Antigentest vor Ort erfolgen. Alternativ kann ein negativer PCR-Test als Nachweis vorgelegt werden. Dieser darf nicht älter als 48 Stunden sein. Die Einrichtungen sind verpflichtet entsprechende PoC-Antigentests vorzuhalten und auf Verlangen des Besuchenden eine Testung bei diesem vorzunehmen.
Die Finanzierung dieser Tests ist in der Test-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums geregelt. Demnach hat jeder Pflegeheimbewohner Anspruch auf bis zu 20 Schnelltests pro Monat. Diese Tests sind für die Besucher der Bewohner gedacht. Die Finanzierung erfolgt über die Kranken- bzw. Pflegekasse.
Mitarbeitende müssen verpflichtend zwei Mal pro Woche getestet werden.
Kindergarten und Schule
Kindergärten und Schulen bleiben ebenfalls bis zum 31. Januar geschlossen. Danach beginnt der eingeschränkte Regelbetrieb. Eine Sonderregelung gibt es für Schüler der Abschlussjahrgänge: Sie dürfen auch im Januar für Klausuren oder andere Aufgaben in die Schulen. Für Kindergartenkinder und Schüler bis zur 6. Klasse gibt es weiterhin Notbetreuungsmöglichkeiten.
Weitere Informationen zum Bereich Kindergarten und Schule finden Sie unter www.bildung.thueringen.de
Ein- und Rückreisende
Gemäß der neuen Muster-Quarantäneverordnung des Bundes gilt eine Testpflicht bei Einreise (höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise).
Der vollständige Verordnungstext ist hier veröffentlicht:
Lesefassungen werden im Laufe des Tages auf der Internetseite des Ministeriums ergänzt.