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Das Bundesteilhabegesetz sieht ab 2020 neue Beteiligungsrechte für Verbände behinderter Menschen vor. Dabei handelt es sich im folgende Punkte, die wir Ihnen hiermit erläutern wollen.

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Foto einer Protestveranstaltung gegen das Spahn-Gesetz

Thüringen passt Quarantäneregelungen für Reiserückkehrer an Bundesvorgaben an / Geltende Corona-Verordnungen werden bis 19. Februar verlängert

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In Thüringen tritt am Mittwoch, den 3. Februar 2021, die Sechste Thüringer Quarantäneverordnung in Kraft. Thüringen setzt damit die bundesweit verschärften Regelungen für Reiserückkehrende aus sogenannten „Virus-Variantengebieten“ um. Anders als in der Musterquarantäneverordnung des Bundes wird im Rahmen der neuen Thüringer Quarantäneverordnung die Dauer der häuslichen Quarantäne von zehn auf vierzehn Tage verlängert. Ebenso besteht nicht mehr die Möglichkeit, die Quarantäne durch ein negatives Testergebnis zu verkürzen.

Dazu Thüringens Gesundheitsministerin Heike Werner: „Strengere Quarantäneregelungen für Einreisende und Reiserückkehrende sind mit Blick auf die nun auch in Thüringen auftretenden Virusmutationen zwingend erforderlich. Für die neuartigen Virusvarianten empfiehlt das Robert Koch-Institut, dass explizit keine Verkürzung der Quarantänedauer erfolgen sollte. Wir haben uns daher – auch mit Blick auf die nach wie vor sehr hohen Infektionszahlen – entschieden, die Dauer der Quarantäne für Reiserückkehrende wieder von zehn Tagen auf vierzehn Tage zu verlängern. Die Möglichkeit einer ‚Freitestung‘ entfällt. Nur durch vorsorgliches Handeln können wir die Ausbreitung der neuen Virusmutationen eindämmen. Die Verschärfung der Quarantäneregelungen ist dafür ein unbedingt notwendiger Baustein.“

Die vollständige Quarantäne-Verordnung ist unter dem folgenden Link auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums veröffentlicht: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/20210201_weitere_Eindaemuungs_VO.pdf

Im Zuge der Anpassungen der Quarantäneregelungen für Einreisende, werden auch Anpassungen der aktuell geltenden Corona-Verordnungen vorgenommen:

 

Die Regelung zur Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken wird noch einmal konkretisiert. Als qualifizierte Gesichtsmasken gelten demnach:

  • medizinische Gesichtsmasken oder
  • Schutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2.

 

Eine Übersicht, welche Gesichtsmasken im Sinne der Verordnung zulässig sind, ist auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums veröffentlicht: https://www.tmasgff.de/covid-19/faq/schutzmasken

 

Zudem werden alle geltenden Corona-Verordnungen bis zum 19. Februar verlängert. Hierbei handelt es sich um eine formelle Anpassung, um die notwendigen Beteiligungs- und Abstimmungsläufe, wie beispielsweise die Einbeziehung des Landtags, nach der nun für den 10. Februar terminierten Ministerpräsidentenkonferenz sicherzustellen. Das wäre zum ursprünglichen Termin des Außerkrafttretens am 14. Februar nicht realisierbar.

(Quelle: Frau Fließ, TMASGFF)

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