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Das Bundesteilhabegesetz sieht ab 2020 neue Beteiligungsrechte für Verbände behinderter Menschen vor. Dabei handelt es sich im folgende Punkte, die wir Ihnen hiermit erläutern wollen.

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Foto einer Protestveranstaltung gegen das Spahn-Gesetz

Sonderregeln für Leistungen vom Arzt bis 31. März

Aktuelle Seite: Startseite / Neuigkeiten / Presseartikel / Sonderregeln für Leistungen vom Arzt bis 31. März

Wegen Corona gibt es bundesweit geltende Sonderregeln zu ärztlichen Leistungen und Krankschreibungen vom 01. Februar bis 31. März 2021:

1. In der häuslichen Krankenpflege gibt es u.a. diese Erleichterungen:

  • In der häuslichen Krankenpflege können Folgeverordnungen  bis zu 14 Tage rückwirkend verordnet werden
  • Bei langfristiger Folgeverordnung kann die Begründungspflicht ausgesetzt werden
  • Folgeverordnungen gibt es auch nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt
  • bei psychiatrischer häuslicher Krankenpflege kann per Video behandelt werden

2. Heil- und Hilfsmittelrichtlinie:

  • hier kann nach telefonischer Absprache /Anamnese eine Folgeverordnung stattfinden (Ausnahme: Hör- und Sehhilfen)
  • Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie, Teile der Physio- und Ernährungstherapie können per Video stattfinden

3. Krankentransporte:

  • Genehmigungsverzicht für nicht aufschiebbare und zwingend notwendige ambulante Behandlungen von COVID-Erkrankten
  • telefonische Verordnung von Krankentransporten und -Fahrten

Generell gilt:  bei Entlassung aus dem Krankenhaus können jetzt für 14 Tage Verordnungen ausgestellt werden.

Weitere Details zu den kompletten Regeln gibt es hier!

Den gesamten Gesetzestext können Sie hier nachlesen!

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