Ab dem 13. Juni 2020 werden in Thüringen die Kontaktbeschränkungen gelockert. Es werden Empfehlungen ausgesprochen:
- halten Sie einen Mindestabstandes von 1,50 Metern
- der Mindestabstand muss nicht bei Menschen des eigenen Haushaltes und eines weiteren Haushaltes eingehalten werden
- bei Treffen in Gruppen sollen möglichst nicht mehr als 10 Menschen zusammen kommen
- Treffen Sie sich möglichst mit denselben Menschen (auf Arbeit oder privat)
Regeln gelten weiterhin in öffentlichen Bereichen mit Publikumsverkehr:
- die Mund-Nasen-Bedeckung ist im öffentlichen Personenverkehr (Zug, Bus, Straßenbahn) zu tragen
- die Mund-Nasen-Bedeckung ist in allen öffentlichen Einrichtungen zu tragen (beim Einkaufen, im Amt, im Warteraum)
- öffentliche Feste, Veranstaltungen mit Zuschauern, Discos und Tanzveranstaltungen sind weiterhin verboten
Wenn Schutzkonzepte vorliegen, dürfen geöffnet werden:
- Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen in geschlossenen Räumen
- Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder
- Saunen und Thermen
Ebenfalls bei Anzeige und Schutzvorkehrungen dürfen größere private Feiern und Familienfeiern stattfinden.
In Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen ist auf jeden Fall ein zu registrierender Besucher je Person für 1-2 Stunden täglich möglich.
Für weitere Besuche können abweichende Regelungen durch die Einrichtungsleiter getroffen werden. Zum Beispiel bei therapeutischen, seelsorgerischen oder ethisch-sozialen Besuchen.
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX/§60) sowie alle weiteren Förderbereiche dürfen auf freiwilliger Basis betreten werden. Dafür müssen diese Regelungen getroffen werden:
- Vorliegen eines Schutz-Konzeptes
- Trennung der Menschen entsprechend ihrer Wohnform
- Einhaltung von einem Mindest-Abstand von 1 Meter oder durchsichtige Absperrungen in Form von Schutzwänden bzw. Schutzscheiben
- Beförderung der Menschen mit Behinderung bei Verwendung von einem Mund-Nasen-Schutz oder Schutzwänden oder Freihalten des benachbarten Sitzes
- Menschen mit einem höheren Krankheitsrisiko dürfen diese Einrichtungen nicht betreten – ausgenommen sind Menschen, deren Betreuung anderweitig nicht gesichert werden kann
Frühförderstellen und heilpädagogische Praxen für Kinder mit Behinderung oder für Kinder, bedroht von Behinderung können genutzt werden, wenn folgende Regeln eingehalten werden:
- die Fachkraft trifft sich nur mit dem Kind und dem jeweiligen Personensorgeberechtigten
- es finden nur Einzelfördermaßnahmen statt
- Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen digital, telefonisch oder nur nach Terminvereinbarung
- die Leistung darf am Wohnsitz der Personensorgeberechtigten erbracht werden, wenn ein höheres Risiko besteht und die Behandlung notwendig ist (§10/(4)/5.; Thüringer Verordnung zur Neuordnung vom 09.06.20)
Ab dem 11. Juni entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils in ihrem Wirkungskreis zu infektionsschutzrechtlichen Rechtsverordnungen. Das Landesverwaltungsamt ist die zuständige obere Gesundheitsbehörde hierfür. Das für Gesundheitswesen und Soziales zuständige Ministerium ist zuständige oberste Gesundheitsbehörde.
Details und alle Regelungen können Sie nachlesen. Hier ist der Link zum Text der Thüringer Verordnung zur Neuordnung vom 09.06.2020!