Für Menschen mit geistiger Behinderung und Mehrfachbehinderung muss im Falle medizinischer Behandlung eine besondere Fürsorge und Betreuung gewährleistet werden.
Nach 5. Buch des Sozialgesetzbuches, § 119 ist für den ambulanten Bereich eine umfassende Gesundheitsversorgung für Menschen mit geistiger Behinderung oder mit Mehrfachbehinderung zur Verfügung zu stellen. Auch für Kinder und Jugendlichen mit chronischen Krankheiten, mit Behinderungen und unterschiedlichsten Entwicklungsstörungen ist demnach eine angemessene Versorgung zu gewährleisten.
Mehrere Abgeordnete und die Fraktion der FDP stellten aufgrund der an sie herangetragenen Schilderungen und Gespräche mit Betroffenen eine kleine Anfrage an die Bundesregierung. Diese verwies auf die Regelungen des 5. Sozialgesetzbuches (§§ 43b und 119c). Demnach obliegt es den Akteuren auf regionaler Landesebene, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Bundesweit wurden 80 Ermächtigungsanträge für entsprechende Einrichtungen gestellt, davon sind aktuell 61 Anträge bewilligt. 5 Anträge wurde bis 2019 in Thüringen gestellt. Sachsen hat ebenso 5 Anträge gestellt, Sachsen-Anhalt 3 und Mecklenburg-Vorpommern 2 Anträge. In Thüringen wurden 4 Anträge positiv beschieden, und zwar für das SRH Zentralklinikum Suhl MZEB, das ÖHK Mühlhausen MZEB, das Helios Klinikum Erfurt MZEB und das SRH Zentralklinikum Gera MZEB. Zusätzlich ist über die Rechtsgrundlagen hinaus das Sengelmann Institut für Medizin und Inklusion (simi) in Hamburg tätig.
Weitere Fragen befassten sich mit der Dauer der Zulassungsverfahren, Mitberatungsrechte für Angehörigenverbände und die Vergütung erhöhter Aufwände für Niedergelassene Ärzte. Die Antwort der Bundesregierung im gesamten Wortlaut gibt es hier.