Achtung: Thüringen nimmt fortlaufend Anpassungen vor! Beachten Sie bitte die aktuellen Meldungen!!
Die beschlossenen Neuerungen seit 01. April im Überblick:
Neue Regelung für Besuche und Angebote in Pflegeeinrichtungen
Besuchsregelung
- Ab einem Inzidenzwert von 100 gilt:
Nur ein/e Besucher/in pro Tag, diese Person darf täglich wechseln - Ab einem Inzidenzwert von 200 gilt: Nur ein/e fest zu registrierende/r Besucher/in, diese Person darf wöchentlich wechseln
Gruppenangebote
Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Hierbei darf es keine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohner/innen geben.
Öffnung von Tagespflegeeinrichtungen:
- Voraussetzung: Die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis/in der kreisfreien Stadt liegt zuvor sieben Tage lang stabil unter 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern
- Die Einrichtungen können bei Vorliegen der Öffnungsvoraussetzungen den Übergangszeitraum vom 1. April 2021 bis zum 18. April 2021 zur Vorbereitung des Einrichtungsbetriebs nutzen, um spätestens zum 19. April 2021 für Gäste zu öffnen.
Verpflichtende Tests bei Inanspruchnahme von bestimmten körpernahen Dienstleistungen
Sollte es bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung nicht möglich sein, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen, muss vorab ein negatives Testergebnis vorgewiesen werden (PCR-Test, Schnell- oder Selbsttest). Zuvor galt diese Regelung nicht verpflichtend.
Ab 10. April:
Öffnung von Zoos, Tierparks und botanischen Gärten unter freiem Himmel
Voraussetzung: Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet werden
Die Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende wurde bereits am 30. März ohne inhaltliche Anpassungen verlängert. Diese gilt ebenfalls bis zum 24. April 2021.
Zu den Bereichen Schulen und Kitas veröffentlicht das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend, Sport gesondert Informationen.
Der vollständige Text der Verordnung ist auf der Internetseite unter dem folgenden Link abrufbar: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/202103312_ThuerSARS-CoV-2-IfS-MassnVO.pdf
Regeln ab 08. März:
Regeln für private Kontakte:
- Bereits seit dem 8. März sind private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich.
- Insgesamt dürfen nicht mehr als fünf Personen zusammenkommen.
- Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
- Paare gelten als ein Haushalt.
- Das gilt auch für den Aufenthalt in der Öffentlichkeit.
Die beschlossene Notbremse bei steigenden Infektionszahlen gilt weiter und soll konsequent umgesetzt werden: Steigt an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Bundesland oder einer Region die 7-Tage-Inzidenz auf über 100, treten ab dem zweiten Werktag erneut die Regeln in Kraft, die bis zum 7. März gegolten haben:
- Private Treffen werden dann auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt.
- Dabei zählen auch Kinder unter 14 Jahren dazu
- und dies gilt ebenfalls für den Aufenthalt in der Öffentlichkeit.
Darüber hinaus können Länder durch zusätzliche Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass die Neuinfektionszahlen wieder verlässlich sinken. Dazu zählen verschärfte Kontaktbeschränkungen oder Ausgangsbeschränkungen. Die Regelungen treffen die Länder.
Bei niedrigen Infektionszahlen sind auch weiterhin Lockerungen möglich: In Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35:
- können der eigene Hausstand mit zwei weiteren Haushalten zusammenkommen.
- Allerdings dürfen sich nicht mehr als zehn Personen treffen.
- Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt, Paare gelten als ein Hausstand.Die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, soll möglichst konstant und möglichst klein gehalten werden.
Regeln zu Ostern
- Die Osterzeit wird vom 1. April bis zum 5. April als „Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“ definiert. Um das exponentielle Wachstum der dritten Welle zu durchbrechen, sollen der Gründonnerstag und der Ostersamstag mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sein.
- Für die Zeit vom 1. bis zum 5. April gibt es ein Ansammlungsverbot.
- Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip „Wir bleiben zu Hause“.
- Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt.
- Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
- Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt.
- Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen.
- Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet.
- Religiöse Versammlungen sollen in dieser Zeit nur virtuell durchgeführt werden.
Regeln zum Masken-Tragen und zum Mindest-Abstand
- Jeder hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
- Im Öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften besteht die Verpflichtung, eine medizinische Maske zu tragen.
- In Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 sollen Mitfahrer auch im privaten PKW medizinische Masken tragen, soweit sie nicht dem eigenen Hausstand angehören.
- Damit sind folgende Produkte gemeint: OP-Masken, Masken des Standards KN95/N95 oder Masken des Standards FFP2.
- Weitere Informationen gibt es beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
- Die einzelnen Regelungen finden Sie auf der Internetseite des jeweiligen Bundeslandes.
- Bundesweit gelten zudem die Abstands- und Hygieneregeln weiter.
- Auf die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern ist konsequent zu achten.
- Die Hygieneregeln sind stets einzuhalten und dort, wo es geboten ist, sind medizinische Masken zu tragen.
- Hinzu kommt die dringende Empfehlung, die Corona-Warn-App zu nutzen,
- und beim Aufenthalt mit mehreren Personen in geschlossenen Räumen regelmäßig zu lüften.
- Die Einhaltung dieser Regeln ist wesentliche Grundlage für die erfolgreiche Eindämmung des Infektionsgeschehens.
Regeln beim Einkaufen
- Der Einzelhandel bleibt grundsätzlich bis zum 18. April 2021 geschlossen.
- Ausnahmen sind:
- Lebensmittelgeschäfte,
- Abhol- und Lieferdienste,
- Getränkemärkte,
- Apotheken und Drogerien,
- Babyfachmärkte,
- Sanitäts- und Reformhäuser,
- Optiker und Hörgeräteakustiker.
- Es können weiterhin öffnen:
- Auto- und Fahrradwerkstätten
- Banken und Sparkassen, Poststellen,
- Reinigungen und Waschsalons.
- Zeitungen, Tierbedarf und Futtermittel dürfen weiter verkauft werden.
- Am Ostersamstag kann ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne öffnen.
- Der Verkauf von non-food Produkten kann eingeschränkt werden.
- Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte sowie Fahrschulen können seit dem 8. März wieder öffnen.Alle Öffnungsschritte sind mit einer Notbremse verbunden, die konsequent umgesetzt werden soll. Öffnungsschritte im Einzelhandel sind auch weiterhin möglich, wenn niedrige Infektionszahlen vorliegen. Dabei soll vermieden werden, dass aus benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen länderübergreifende Reisen stattfinden, um den geöffneten Handel zu nutzen.Beim Einkauf müssen Auflagen zur Hygiene eingehalten, der Zutritt zum Geschäft gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Generell soll sich in einer Einrichtung mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmetern insgesamt höchstens eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche befinden. Bei größeren Geschäften gilt ab 800 Quadratmetern die Erlaubnis von einer Person für jede weiteren 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.Darüber hinaus gilt in allen Bundesländern eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Einkaufen. Damit sind folgende Produkte gemeint: OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95 oder FFP2. Die Maskenpflicht gilt auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Dies wird von den Ordnungsbehörden konsequent kontrolliert und sanktioniert.
Regeln für Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen
- Es ist in Kürze zu erwarten, dass in den Alten- und Pflegeeinrichtungen die Bewohnerinnen und Bewohner sowie das Pflegepersonal eine Zweitimpfung erhalten haben werden. Dennoch ist weiterhin Vorsicht geboten.
- Besuche bei älteren und vulnerablen Personen sollen nur dann unternommen werden, wenn alle Familienmitglieder frei von jeglichen Krankheitssymptomen sind. Dazu ist es sinnvoll, fünf bis sieben Tage vor familiären Begegnungen die eigenen Kontakte zu reduzieren.
- Für das Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen wird beim Kontakt mit den Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen.
- Der Bund unterstützt die Alten- und Pflegeheime sowie die mobilen Pflegedienste mit medizinischen Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests.
- Die Länder werden eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen anordnen. Das ist besonders wichtig, bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben.
- Solche regelmäßigen Tests sind ebenso für das Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt.
- In Regionen mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die Besucherinnen und Besucher verbindlich werden.
- Kranke oder pflegebedürftige Menschen, Senioren und Menschen mit Behinderung sind besonders gefährdet. Deshalb wurden für die Krankenhäuser, Pflegeheime und -dienste, Senioren- und Behinderteneinrichtungen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen.
Regeln für Kita und Schule:
- Über die Ausweitung des Kita-Angebots entscheiden die Länder als Teil ihrer Kultushoheit.
- Für eine sichere Kinderbetreuung stellen die Länder durch Testkonzepte sicher, dass das Personal pro Präsenzwoche mindestens einen kostenlosen Schnelltest erhält. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis ausgestellt werden.
- Das Kinderkrankengeld wird im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt.
- Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil der Kindergarten pandemiebedingt geschlossen ist.
- Über die schrittweise Rückkehr zum Präsenzunterricht an Schulen entscheiden die Länder als Teil ihrer Kultushoheit.
- Für einen sicheren Schulbetrieb stellen die Länder sicher, dass das Personal in Schulen sowie alle Schülerinnen und Schulen pro Präsenzwoche einen kostenlosen Schnelltest erhalten. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis ausgestellt werden.
- Informationen zum Schulbetrieb in Ihrer Region finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes.
Regeln im Bereich körpernaher Dienstleistungen:
- Friseursalons sind unter Auflagen zur Hygiene, mit Reservierungen und unter Nutzung medizinischer Masken seit dem 1. März wieder geöffnet.
- Seit dem 8. März können bisher geschlossene körpernahe Dienstleistungsbetriebe öffnen.
- Ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest der Kundschaft ist dann notwendig, wenn bei der Dienstleistung – wie bei Kosmetik oder Rasur – nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann.
- Ein Testkonzept für das Personal wird ebenfalls vorausgesetzt.Über die Öffnungsschritte entscheiden die Bundesländer. Dabei soll vermieden werden, dass aus benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen länderübergreifende Reisen stattfinden, um die geöffneten Betriebe zu nutzen.
Regeln für die Gastronomie
- Bei hohem Infektionsgeschehen bleiben alle Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen geschlossen.
- Davon ausgenommen sind die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause. Der Verzehr vor Ort ist untersagt.
- Bund und Länder haben für den Bereich der Gastronomie eine Öffnungsstrategie erarbeitet und beschlossen. Diese könnte bei niedrigen Inzidenzwerten mit der Öffnung der Außengastronomie frühestens am 22. März beginnen.
- Während der Ostertage wird vom 1. April bis zum 5. April die Außengastronomie geschlossen.
- Entscheidend sind die Verordnungen der Länder.
Regeln für den Sport
- Seit dem 8. März ist bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen von maximal zehn Personen im Außenbereich und auf Außensportanlagen möglich.
- Hier finden Sie weitere Informationen zur Öffnungsstrategie von Bund und Ländern.
- Profisportveranstaltungen dürfen weiterhin nur ohne Zuschauer stattfinden.
- Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern wurde seit dem 2. November eingestellt.
- Auch Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen müssen geschlossen bleiben.Die konkreten Schritte und aktuellen Verordnungen zum Sport regeln die Bundesländer. Grundlage dabei sind unter anderem die Leitlinien des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB) sowie die sportartspezifischen Übergangsregeln der Spitzenverbände. Die Leitplanken des DOSB und weitere Informationen zum Sportbetrieb in Deutschland können Sie hier einsehen.
Regeln für religiöse Veranstaltungen
- Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen können stattfinden, soweit die Auflagen des Infektionsschutzes eingehalten werden.
- Das gilt auch für Weltanschauungsgemeinschaften.
- Große religiöse Zusammenkünfte gilt es zu vermeiden.
- Bund und Länder werden auf die Religionsgemeinschaften zugehen, mit der Bitte, religiöse Versammlungen während der Ostertage vom 1. April bis zum 5. April nur virtuell durchzuführen.
- Es gelten 1,5 Meter Mindestabstand, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Platz sowie das Verbot des Gemeindegesangs.
- Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden sind beim zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen.
- Auf religiöse Handlungen, die große Besucherzahlen anziehen, ist zu verzichten (zum Beispiel Wallfahrten oder Prozessionen).
- Auch von Chorgesang sowie Orchesterbegleitung wird abgeraten.
- Die Einzelheiten regeln die jeweiligen Bundesländer.
Hier gibt es die gesamten Neuregelungen zum Nachlesen
Regierungserklärung zum Nachlesen
Bei niedrigen Infektionszahlen sind auch weiterhin Lockerungen möglich: In Regionen mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35:
- können der eigene Hausstand mit zwei weiteren Haushalten zusammenkommen.
- Allerdings dürfen sich nicht mehr als zehn Personen treffen.
- Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt, Paare gelten als ein Hausstand.Die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, soll möglichst konstant und möglichst klein gehalten werden.
Regeln zu Ostern
- Die Osterzeit wird vom 1. April bis zum 5. April als „Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“ definiert. Um das exponentielle Wachstum der dritten Welle zu durchbrechen, sollen der Gründonnerstag und der Ostersamstag mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sein.
- Für die Zeit vom 1. bis zum 5. April gibt es ein Ansammlungsverbot.
- Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip „Wir bleiben zu Hause“.
- Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt.
- Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
- Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt.
- Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen.
- Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet.
- Religiöse Versammlungen sollen in dieser Zeit nur virtuell durchgeführt werden.
Regeln zum Masken-Tragen und zum Mindest-Abstand
- Jeder hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
- Im Öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften besteht die Verpflichtung, eine medizinische Maske zu tragen.
- In Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 sollen Mitfahrer auch im privaten PKW medizinische Masken tragen, soweit sie nicht dem eigenen Hausstand angehören.
- Damit sind folgende Produkte gemeint: OP-Masken, Masken des Standards KN95/N95 oder Masken des Standards FFP2.
- Weitere Informationen gibt es beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
- Die einzelnen Regelungen finden Sie auf der Internetseite des jeweiligen Bundeslandes.
- Bundesweit gelten zudem die Abstands- und Hygieneregeln weiter.
- Auf die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern ist konsequent zu achten.
- Die Hygieneregeln sind stets einzuhalten und dort, wo es geboten ist, sind medizinische Masken zu tragen.
- Hinzu kommt die dringende Empfehlung, die Corona-Warn-App zu nutzen,
- und beim Aufenthalt mit mehreren Personen in geschlossenen Räumen regelmäßig zu lüften.
- Die Einhaltung dieser Regeln ist wesentliche Grundlage für die erfolgreiche Eindämmung des Infektionsgeschehens.
Regeln beim Einkaufen
- Der Einzelhandel bleibt grundsätzlich bis zum 18. April 2021 geschlossen.
- Ausnahmen sind:
- Lebensmittelgeschäfte,
- Abhol- und Lieferdienste,
- Getränkemärkte,
- Apotheken und Drogerien,
- Babyfachmärkte,
- Sanitäts- und Reformhäuser,
- Optiker und Hörgeräteakustiker.
- Es können weiterhin öffnen:
- Auto- und Fahrradwerkstätten
- Banken und Sparkassen, Poststellen,
- Reinigungen und Waschsalons.
- Zeitungen, Tierbedarf und Futtermittel dürfen weiter verkauft werden.
- Am Ostersamstag kann ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne öffnen.
- Der Verkauf von non-food Produkten kann eingeschränkt werden.
- Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte sowie Fahrschulen können seit dem 8. März wieder öffnen.Alle Öffnungsschritte sind mit einer Notbremse verbunden, die konsequent umgesetzt werden soll. Öffnungsschritte im Einzelhandel sind auch weiterhin möglich, wenn niedrige Infektionszahlen vorliegen. Dabei soll vermieden werden, dass aus benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen länderübergreifende Reisen stattfinden, um den geöffneten Handel zu nutzen.Beim Einkauf müssen Auflagen zur Hygiene eingehalten, der Zutritt zum Geschäft gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Generell soll sich in einer Einrichtung mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmetern insgesamt höchstens eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche befinden. Bei größeren Geschäften gilt ab 800 Quadratmetern die Erlaubnis von einer Person für jede weiteren 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.Darüber hinaus gilt in allen Bundesländern eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Einkaufen. Damit sind folgende Produkte gemeint: OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95 oder FFP2. Die Maskenpflicht gilt auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Dies wird von den Ordnungsbehörden konsequent kontrolliert und sanktioniert.
Regeln für Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen
- Es ist in Kürze zu erwarten, dass in den Alten- und Pflegeeinrichtungen die Bewohnerinnen und Bewohner sowie das Pflegepersonal eine Zweitimpfung erhalten haben werden. Dennoch ist weiterhin Vorsicht geboten.
- Besuche bei älteren und vulnerablen Personen sollen nur dann unternommen werden, wenn alle Familienmitglieder frei von jeglichen Krankheitssymptomen sind. Dazu ist es sinnvoll, fünf bis sieben Tage vor familiären Begegnungen die eigenen Kontakte zu reduzieren.
- Für das Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen wird beim Kontakt mit den Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen.
- Der Bund unterstützt die Alten- und Pflegeheime sowie die mobilen Pflegedienste mit medizinischen Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests.
- Die Länder werden eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen anordnen. Das ist besonders wichtig, bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben.
- Solche regelmäßigen Tests sind ebenso für das Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt.
- In Regionen mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die Besucherinnen und Besucher verbindlich werden.
- Kranke oder pflegebedürftige Menschen, Senioren und Menschen mit Behinderung sind besonders gefährdet. Deshalb wurden für die Krankenhäuser, Pflegeheime und -dienste, Senioren- und Behinderteneinrichtungen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen.
Regeln für Kita und Schule:
- Über die Ausweitung des Kita-Angebots entscheiden die Länder als Teil ihrer Kultushoheit.
- Für eine sichere Kinderbetreuung stellen die Länder durch Testkonzepte sicher, dass das Personal pro Präsenzwoche mindestens einen kostenlosen Schnelltest erhält. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis ausgestellt werden.
- Das Kinderkrankengeld wird im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt.
- Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil der Kindergarten pandemiebedingt geschlossen ist.
- Über die schrittweise Rückkehr zum Präsenzunterricht an Schulen entscheiden die Länder als Teil ihrer Kultushoheit.
- Für einen sicheren Schulbetrieb stellen die Länder sicher, dass das Personal in Schulen sowie alle Schülerinnen und Schulen pro Präsenzwoche einen kostenlosen Schnelltest erhalten. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis ausgestellt werden.
- Informationen zum Schulbetrieb in Ihrer Region finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes.
Regeln im Bereich körpernaher Dienstleistungen:
- Friseursalons sind unter Auflagen zur Hygiene, mit Reservierungen und unter Nutzung medizinischer Masken seit dem 1. März wieder geöffnet.
- Seit dem 8. März können bisher geschlossene körpernahe Dienstleistungsbetriebe öffnen.
- Ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest der Kundschaft ist dann notwendig, wenn bei der Dienstleistung – wie bei Kosmetik oder Rasur – nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann.
- Ein Testkonzept für das Personal wird ebenfalls vorausgesetzt.Über die Öffnungsschritte entscheiden die Bundesländer. Dabei soll vermieden werden, dass aus benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen länderübergreifende Reisen stattfinden, um die geöffneten Betriebe zu nutzen.
Regeln für die Gastronomie
- Bei hohem Infektionsgeschehen bleiben alle Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen geschlossen.
- Davon ausgenommen sind die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause. Der Verzehr vor Ort ist untersagt.
- Bund und Länder haben für den Bereich der Gastronomie eine Öffnungsstrategie erarbeitet und beschlossen. Diese könnte bei niedrigen Inzidenzwerten mit der Öffnung der Außengastronomie frühestens am 22. März beginnen.
- Während der Ostertage wird vom 1. April bis zum 5. April die Außengastronomie geschlossen.
- Entscheidend sind die Verordnungen der Länder.
Regeln für den Sport
- Seit dem 8. März ist bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen von maximal zehn Personen im Außenbereich und auf Außensportanlagen möglich.
- Hier finden Sie weitere Informationen zur Öffnungsstrategie von Bund und Ländern.
- Profisportveranstaltungen dürfen weiterhin nur ohne Zuschauer stattfinden.
- Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern wurde seit dem 2. November eingestellt.
- Auch Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen müssen geschlossen bleiben.Die konkreten Schritte und aktuellen Verordnungen zum Sport regeln die Bundesländer. Grundlage dabei sind unter anderem die Leitlinien des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB) sowie die sportartspezifischen Übergangsregeln der Spitzenverbände. Die Leitplanken des DOSB und weitere Informationen zum Sportbetrieb in Deutschland können Sie hier einsehen.
Regeln für religiöse Veranstaltungen
- Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen können stattfinden, soweit die Auflagen des Infektionsschutzes eingehalten werden.
- Das gilt auch für Weltanschauungsgemeinschaften.
- Große religiöse Zusammenkünfte gilt es zu vermeiden.
- Bund und Länder werden auf die Religionsgemeinschaften zugehen, mit der Bitte, religiöse Versammlungen während der Ostertage vom 1. April bis zum 5. April nur virtuell durchzuführen.
- Es gelten 1,5 Meter Mindestabstand, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Platz sowie das Verbot des Gemeindegesangs.
- Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden sind beim zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen.
- Auf religiöse Handlungen, die große Besucherzahlen anziehen, ist zu verzichten (zum Beispiel Wallfahrten oder Prozessionen).
- Auch von Chorgesang sowie Orchesterbegleitung wird abgeraten.
- Die Einzelheiten regeln die jeweiligen Bundesländer.
Hier gibt es die gesamten Neuregelungen zum Nachlesen
Regierungserklärung zum Nachlesen
Die THÜRINGER Corona Regeln zum Nachlesen
Quelle: www.bundesregierung.de