Neue Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung enthält geringfügige Anpassungen bei Testpflichten
Gesundheitsministerin Heike Werner und Bildungsminister Helmut Holter haben gestern in Erfurt die Verlängerung der Thüringer Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung unterzeichnet.
Im Bundesinfektionsschutzgesetz ist festgelegt, dass die Verordnungen der Länder nur maximal 28 Tage gültig sein dürfen. Daher ist aller vier Wochen neu über die festgelegten Maßnahmen zu entscheiden.
Für den August bleibt es bei den Regelungen aus dem Juli. Das heißt, es gelten weiterhin die AHA-Regeln und es wird empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu beschränken und möglichst ins Freie zu verlegen.
Für private Feiern ist weiterhin eine Anmeldung beim Gesundheitsamt notwendig, wenn im Freien mehr als 70 Menschen oder in geschlossenen Räumen mehr als 30 Menschen zusammenkommen.
Gesundheitsministerin Heike Werner: „Wir bleiben im August bei unserer Hotspot-Strategie, dass auf steigende Infektionszahlen zunächst auf Ebene der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte reagiert werden muss. Neben der Sieben-Tage-Inzidenz sind weitere Faktoren zu bewerten. Dazu zählen die Intensivbettenkapazitäten und Hospitalisierungsraten, aber auch die Umstände des Ausbruchsgeschehens oder die jeweilige Impfquote. Auch wenn das Infektionsgeschehen derzeit noch ruhig ist, muss ich warnen: Das Coronavirus ist nicht weg. Aber wir haben einfache und effektive Maßnahmen, um das Virus unter Kontrolle zu halten: Impfen, Maske tragen und Abstand halten. Diese einfachen Mittel müssen wir nutzen!“
Geringfügige Anpassungen der Verordnung gab es bei den Testpflichten. Pflegeeinrichtungen können für Besucher zukünftig Antigen-Schnelltests oder Selbsttests vorhalten, wobei Selbsttests durch eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter beaufsichtigt werden müssen. Die Testpflicht gilt künftig für alle Besucherinnen und Besucher sowie für Beschäftigte von Pflegeheimen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind.
Die Verordnung wurde hier veröffentlicht: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/2021_07_27_1._AEVO_ThuerISARS-CoV-2-IfS-MassnVO_27.07.2021.pdf
(Quelle: TMASGFF)