Teilhaben trotz Krise
Der Corona-Teilhabe-Fonds für Inklusionsbetriebe, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen startet.
Eckpunkte der Förderung sind unter anderem:
- Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds bestehen aus einer Liquiditätsbeihilfe in Höhe von 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten, die nicht durch die Einnahmen gedeckt sind.
- Die Beihilfe ist nicht von der Anzahl der Beschäftigten oder der Betriebsgröße abhängig und kann im Einzelfall bis zu 800.000 Euro betragen.
- Erstattungsfähig sind auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind.
Der Deutsche Bundestag hatte beschlossen, für die genannten Institutionen 100 Millionen Euro bereit zu stellen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu eine Förderrichtlinie erlassen und Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundesländern getroffen.
Ab 1. Januar 2021 kann die Hilfe beim Integrationsamt des jeweiligen Bundeslandes für den Zeitraum September 2020 bis März 2021 beantragt werden.
Hier der gesamte Text:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/corona-teilhabe-fonds-1832020