Die Pflegemittelhilfspauschale nach § 40 Abs. 2 SGB XI wird rückwirkend zum 01. April 2020 angehoben.
Damit können statt bisher monatlich 40 Euro jetzt aktuell 60 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegemittel abgerechnet werden.
Versicherte der sozialen Pflegeversicherung, die zu Hause gepflegt werden, in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben und mindestens Pflegegrad 1 haben, haben einen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel in Höhe von maximal 40 Euro pro Monat.
Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Kosten für einige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie beispielsweise Mundschutz, Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe erheblich gestiegen.
Die Regelung gelte vorbehaltlich des Fortbestehens der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis zum 30. September 2020.
Wer den genauen Wortlaut erfahren möchte, kann im veröffentlichten Dokument (unter § 4) nachlesen: