Informationen für Betreuer, Einrichtungen und Patienten:
Der GKV-Spitzenverband hat aufgrund der aktuellen Situation mit seinen Vertragspartnern, wie den Krankenkassen, Vereinbarungen und Empfehlungen getroffen. Damit soll u.a. die Versorgung schwer kranker Patienten sicher gestellt werden. Diese Regelungen haben wir für Sie durchforstet und wollen Sie Ihnen vorstellen:
Wie der GKV-Spitzenverband mitteilte, konnten AU-Bescheinigungen nach telefonischer Anamnese bis zum 31. Mai 2020 ausgestellt werden. Ab sofort ist wieder ein Besuch der Arztpraxis notwendig.
Praxen dürfen in Ausnahmesituationen zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2020 Folgerezepte, Folgeverordnungen und Überweisungen per Post zusenden. Der Patient muss bei dem Arzt bereits in Behandlung sein. Es können jedoch keine Seh- und Hörhilfen auf diesem Weg verordnet werden!
Das Einlesen der Versichertenkarte kann ebenso bis zum 30.06. befristet entfallen. Der Arzt übernimmt in diesen Fällen Ihre Daten aus der Patientenkartei.
In diesem Zeitraum ist es auch möglich, per Videosprechstunde mit Ihrem Physiotherapeuten oder auch Psychotherapeuten die notwendige Behandlung zu realisieren.
Für chronisch niereninsuffiziente Patienten bestehen Regelungen zur Abrechnungsfähigkeit eines Infektionszuschlages.
Aufgrund der Corona-Verordnung erhalten Apotheken nach wie vor zeitlich befristet eine Vergütung für Botendienste von Apotheken. Zudem ermöglicht diese Verordnung, dass Apotheken bei der Arzneimittelauswahl sowie von den Abrechnungsregeln bei der Hilfstaxe bei der Herstellung patientenindividueller parenteraler Zubereitung aus Fertigarzneimitteln abweichen können.
Ebenso kann vom vereinbarten Betreuungsschlüssel in ambulanten Intensiv-Wohngruppen abgewichen werden. Es kann des weiteren die psychiatrische häusliche Krankenpflege per Video oder Telefon erbracht werden. Details zur Empfehlung zur häuslichen Krankenpflege lesen Sie hier.
Auch für psychiatrische Leistungen können Verordnungen per Video oder Telefon erbracht werden. Details erfahren Sie hier.
Nicht aufschiebbare (Erst-)Versorgungen können nach Ermessen auch ohne Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung begonnen werden. Verordnungen können gefaxt werden!
Bei Inkontinenzversorgung und Stoma Artikeln wird auf eine Folge Verordnung verzichtet. Es muss jedoch eine bereits genehmigte Erstverordnung bereits vorliegen. Dies betrifft auch Ersatzlieferungen, wie ein defektes Hörgerät. Hier sind jedoch einige Punkte vorab durch den Leistungserbringer zu bescheinigen. Wenn Sie nachlesen möchte, dann schauen Sie auf Seite 4 unter dem Absatz „Ärztliche Verordnung“: hier ist der Link
Krankenhausärzte können bei Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus nicht nur für die Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen zum Beispiel häusliche Krankenpflege, Soziotheraphie und Heil- und Hilfsmittel verordnen.
Hinweis:
Es sind immer die jeweiligen Regelungen der einzelnen Krankenkassen zu erfragen. Jedoch nutzen Sie bei Ihrer Nachfrage auch den Verweis auf diese Empfehlungen und Vereinbarungen!
Detaillierte Informationen zu den aktuellen Regelungen für Krankenkassen erhalten Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverband.