Informationen für:
Träger ambulante Dienste und Sozialstationen
Träger und Einrichtungen stationäre Altenhilfe
Aktuell gibt es ein Rundschreiben der Heimaufsicht zur Aufhebung der Handreichung vom 7. April 2020 im Zusammenhang mit dem Coronavirus zur Entgegennahme und Weitergabe von Blumen und Geschenken an Bewohner*innen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Hierin heißt es: […] Nach Beteiligung und Auskunft der obersten Infektionsschutzbehörde in Thüringen, dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, ist das Infektionsrisiko von Schmiereninfektionen bei der Entgegennahme von Geschenken und Blumen überschaubar.
Aufgrund der gegenwärtigen epidemiologischen Lage ist aus Sicht des Gesundheitsministeriums das Infektionsrisiko minimal und könne eingegangen werden.
Auch das Bundesinstitut für Risikobewertung verweist auf die relativ geringe Stabilität von Coronaviren in der Umwelt. […] Nach erfolgter Rechtsgüterabwägung existiert somit auch für die Heimaufsicht kein Rechtsgrund für einschränkende Maßnahmen mehr. […]“
Entwicklungen zur Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
In diesem Zusammenhang wird durch den Paritätischen Landesverband über den aktuellen Schriftverkehr zwischen den Leistungserbringerverbänden und dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Auslegung einzelner Regelungen in der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 berichtet.
Hinweis: es handelt sich um den Zwischenstand der aktuellen Diskussion, eine abschließende Klärung ist bislang nicht erfolgt.
Worum es geht:
Nach Erhalt und Durchsicht der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und des Schreibens des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 28. August 2020 stellten die Leistungserbringerverbände fest, dass sich die in der vorangegangenen Cluster-Telefonkonferenz vom 26. August 2020 detailliert besprochenen und abgewogenen Aspekte zur Einlasskontrolle und Registrierung der Besucher von stationären Einrichtungen der Pflege so nicht konkret wiederfinden lassen.
Seitens des Paritätischen Landesverbandes wurde aufgrund der vorgesehenen Öffnung der Besuchsregelung in Stufe 1 insbesondere darauf aufmerksam gemacht und hinreichend nachgefragt, ob und wie die Besuche, wenn sie nun wieder dauerhaft und lediglich unter Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen möglich sind, erfolgen können und sollen. Diesbezüglich verwies das TMASGFF auf die vor den durch die Thüringer Corona-Schutzverordnungen eingeführten Besuchsbeschränkungen geltenden Regelungen, welche lediglich die als AHA-Regeln bekannten Maßnahmen vorsehen. Auf konkrete Nachfrage durch die Vertreter*innen der LIGA und der LAG wurde seitens des TMASGFF jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass die Registrierung der Besuchenden zu erfolgen hat und auch ein Pfortendienst notwendig sei, um zum einen die Einhaltung der AHA-Regeln zu kontrollieren und zum anderen im Falle eines Infektionsgeschehens in der Einrichtung die Besuchendenliste dem örtlichen Gesundheitsamt zur Nachverfolgung zur Verfügung stellen zu können. So ist es auch an die Träger weiter gegeben.
- 9 der aktuellen Thüringer Corona-Schutzverordnungen ebenso wie das Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes (Heimaufsicht) sehen jedoch inhaltlich weder Regelungen zur Registrierung noch die Einlasskontrolle über einen Pfortendienst vor. Diesbezüglich gibt es keine konkreten Ausführungen oder Erläuterungen. Lediglich das Stufenkonzept der Besuche sowie die Empfehlung von Begleitpersonal der Besuchenden in die Besuchs- bzw. Bewohner*innenzimmer wird geregelt bzw. empfohlen.
Die darüber hinaus geltenden allgemeinen Infektionsschutzregelungen, welche die §§ 1 – 6 der Thüringer Corona-Schutzverordnung vorsehen, führen leider nicht eindeutig die stationären Einrichtungen der Pflege auf, was bei den Einrichtungen zu Verunsicherung führt. Es stellt sich zudem die Frage, ob die Pflegeeinrichtungen, deren Regelungen zum Umgang mit Besuchen sich ausdrücklich in § 9 der Verordnung wiederfinden, auch unter den Begriff der „Betriebe“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung) zählen. Das Erfordernis der Steuerung des Zu- und Abgangs (§ 3 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung) stellt insofern für die Einrichtungen keine konkrete Regelungsbefugnis für einen Pfortendienst dar. Die sich in § 3 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung befindliche abschließende Aufzählung derjenigen, welche zur Kontaktnachverfolgung die Kontaktdaten von Gästen und Besuchern erfassen müssen, lässt die konkrete Nennung der stationären Einrichtungen der Pflege ebenfalls vermissen. Ob die Einrichtungen unter diesen Regelungen einen Pfortendienst bzw. die Registrierung subsumieren können, stellt daher momentan für diese nur eine Vermutung dar und führt zu Verunsicherung im Umgang mit den Besuchen. Dies wird zudem untermauert, da das Schreiben der Heimaufsicht dahingehend ebenfalls keine weiteren Ausführungen oder näheren Erläuterungen enthält.
Im Umkehrschluss würde dies für die Pflegeeinrichtungen bedeuten, dass es keine Rechtsgrundlage für die Registrierung und den Pfortendienst gäbe, was schlimmstenfalls zur Folge hätte, dass – und auch dies wurde in der Cluster-Telefonkonferenz deutlich angesprochen – eine Mehrbelastung der Einrichtungen beispielsweise durch den Einsatz eines entsprechenden Pfortendienstes nicht als coronabedingte Mehrausgabe gemäß § 150 Abs. 2 SGB XI mit den Pflegekassen abrechenbar wäre.
Um hier für Rechtsklarheit zu sorgen und unseren Einrichtungen korrekte Auskünfte erteilen zu können, bat der Paritätische Landesverband das TMASGFF um Klarstellung bis zum 8. September 2020, ob die stationären Einrichtungen der Pflege einer Registrierungspflicht zur Kontaktnachverfolgung unterliegen und ob es eines Pfortendienstes für einen kontrollierten Einlass der Besuchenden bedarf.
Dies für Sie als Info, über weitere Entwicklungen berichten wir.
Quelle: Herzlichen Dank an Britta Richter, Referentin für Pflege, Hospiz und Seniorenwirtschaft, Der Paritätische Wohlfahrtsverband (Der Paritätische), Landesverband Thüringen e.V.