Keine Öffnung von Kindergärten und Schulen in Corona-Hotspots
Bildungseinrichtungen müssen bei Inzidenzwerten von über 200 geschlossen bleiben, Empfehlung der Schließung bei Inzidenz von über 150
Die Landesregierung hat die Landkreise und kreisfreien Städte angewiesen, Kindertageseinrichtungen und Schulen geschlossen zu halten, wenn der 7-Tages-Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt am heutigen Tag bei 200 Neuinfektionen oder darüber liegt. Bei einem 7-Tages-Inzidenzwert zwischen 150 und 200 wird die Maßnahme empfohlen. Auf dieses Vorgehen hatten sich Gesundheitsministerin Heike Werner und Bildungsminister Helmut Holter zuvor angesichts der zuletzt wieder steigenden Infektionszahlen in Thüringen verständigt.
Gesundheitsministerin Heike Werner erklärt: „Wir sehen mit Sorge, dass der Rückgang der Infektionen seit einigen Tagen auf viel zu hohem Niveau stagniert. Auf diese Entwicklung müssen wir reagieren, wenn wir das Erreichte nicht aufs Spiel setzen wollen. Daher müssen die Kindergärten und Schulen in den besonders von der Pandemie betroffenen Regionen Thüringens geschlossen bleiben. In Hotspots kann es keine Schulöffnungen geben. Ich weiß um die Nöte der Familien. Kinder brauchen den Kontakt zu anderen Kindern. Das soll überall dort ermöglicht werden, wo es zu verantworten ist.“
Bildungsminister Helmut Holter ergänzt: „Ich unterstütze das Vorgehen der Gesundheitsministerin mit Blick auf die Kreise, die weiterhin ein besonders dynamisches Infektionsgeschehen haben. Für Familien und Schul- und Kindergartenkinder in den betreffenden Gebietskörperschaften ist es natürlich eine neue harte Botschaft. Aber daran führt heute leider kein Weg vorbei.“
Der Inhalt der Weisung an die Landkreise und kreisfreien Städte im Einzelnen:
Liegt der 7-Tages-Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt am 19.02.2021 bei 200 Neuinfektionen oder darüber, sind folgende Einrichtungen über den 22.02.2021 hinausgeschlossen zu halten:
- Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- die staatlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft.
Während der fortdauernden Schließung gelten die bisherigen Regelungen zur Notbetreuung und die bekannten Ausnahmen für den Präsenzunterricht (Abschlussklassen und besonderer Unterstützungsbedarf).
Liegt der Inzidenzwert im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt ab dem 22.02.2021 bei 200 oder darüber, sind die o.g. Einrichtungen ab dem Folgetagzu schließen.
Diese genannten Maßnahmen sollen getroffen werden, wenn der Inzidenzwert im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt zwischen 150 und 200 liegt.
Die Schließung ist mittels Erlass einer Allgemeinverfügung anzuordnen. Sie kann frühestens beendet werden, wenn der Inzidenzwert an mindestens 7 Tagen hintereinander ununterbrochen den Wert von 150 bzw. 200 Neuinfektionen unterschreitet.
Maßgeblich sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts.
Ab dem 19. Februar 2021 tritt zusätzlich die Ergänzung der Thüringer Verordnung zur weiteren Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen in Kraft. Die Verordnung vom 19. Januar 2021 wird verlängert und gilt bis zum 15.03.2021.
Inhaltlich wurde der § 9a im Vergleich zu der bisherigen Fassung im Wesentlichen wie folgt überarbeitet:
Absatz 3: Bei wiederholten Besuchen kann auf die Durchführung eines Antigenschnelltests verzichtet werden, sofern ein letztmalig in der Einrichtung durchgeführter Antigenschnelltest mit negativem Testergebnis nicht länger als 48 Stunden zurückliegt.
Absatz 3a: Die Testpflicht gilt entsprechend für medizinisch therapeutische Besuche nach § 9 Abs. 6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO mit der Maßgabe, dass abweichend von Absatz 3 Satz 3 ein durchgeführter Antigenschnelltest nicht in der gleichen Einrichtung durchgeführt worden sein muss.
Absatz 4: Klarstellung, dass Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege sich mindestens dreimal wöchentlich an drei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, testen müssen.
Absatz 4a: Klarstellung, dass Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe sich zweimal wöchentlich an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, testen müssen.
Zudem wurden in § 12 Abs. 3 Nummer 31 und 32 die entsprechenden Ordnungswidrigkeitstatbestände ergänzt.
( Quelle: TMASGFF)
Heike Werner, Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, und Helmut Holter, Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport, haben die Thüringer Verordnung zur teilweisen weiteren Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und gefährlicher Mutationen und zur Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung im Januar unterschrieben. Mit dieser Verordnung wird der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 im Freistaat umgesetzt.
Die Verordnung trat am Dienstag, den 26. Januar 2021, in Kraft.
Gesundheitsministerin Heike Werner erklärte zur Verlängerung der Maßnahmen: „Die Lage ist weiterhin sehr ernst: Die Infektionszahlen liegen in Thüringen immer noch deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Zeitgleich ist eine Entspannung der Situation durch eine Impfimmunität auf absehbare Zeit noch nicht zu erwarten. Eine zusätzliche rapide Ausbreitung von Virusmutationen, wie sie in anderen Ländern bereits auftritt, müssen wir vor diesem Hintergrund unbedingt verhindern. Die Gefahr, die von den neuen Mutationen ausgeht, erfordert zwingend vorsorgliches Handeln. Um eine Verbreitung der Mutationen zu unterbinden, müssen wir den Rückgang des Infektionsgeschehens unbedingt beschleunigen und jetzt in diesen entscheidenden Wochen gemeinsam weitere Maßnahmen ergreifen. Das erfordert von uns allen weiter Durchhaltevermögen. Aber es ist wichtig, dass wir uns anhaltend gegenseitig schützen. Gemeinsam können wir auch diese Herausforderung meistern.“
Zudem gelten ab dem 26. Januar 2021 folgende Regelungen:
Kontaktbeschränkungen
- Alle Personen werden dazu angehalten, Ihre Kontakte möglichst konstant und gering zu halten.
- In fest organisierten privaten Gruppen ist die Betreuung von Kindern unter sechs Jahren aus maximal zwei Haushalten erlaubt.
Verpflichtendes Tragen von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen
In den folgenden Situationen ist das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht für Personen ab 15 Jahren:
- in Geschäften von Kunden,
- im ÖPNV,
- bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken,
- in medizinischen, physiotherapeutischen bzw. psychotherapeutischen Praxen oder ähnlichen Einrichtungen (das gilt sowohl für das Personal als auch die Patientinnen und Patienten soweit es nicht aufgrund der erforderlichen Untersuchung unmöglich ist, zum Beispiel bei zahnärztlichen Untersuchungen).
Als medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen gelten:
- OP-Masken des Typs II oder IIR mit CE-Kennzeichnung,
- FFP2-Masken ohne Ausatemventil,
- FFP3-Masken ohne Ausatemventil und
- Mund-Nasen-Bedeckungen gemäß den Standards KN95 und N95 ohne Ausatemventil.
Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz
Beschäftigte müssen verpflichtend eine Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz tragen, wenn
- der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
- in einem geschlossenen Raum eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person unterschritten wird.
Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung wird in diesen Situationen nicht vorgeschrieben, aber empfohlen.
Schließung von Betriebskantinen
Nichtöffentliche Betriebskantinen werden geschlossen.
Ausnahme: Der Betrieb der Kantine ist zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich, zum Beispiel wenn Mitarbeiter die Speisen/Getränke nicht am eigenen Arbeitsplatz oder in Pausenräumen zu sich nehmen können.
Die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke bleibt weiterhin möglich.
Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
Neben Besucherinnen und Besuchern müssen auch alle Beschäftigten verpflichtend FFP2-Masken tragen. Das gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten.
Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen müssen verpflichtend mindestens dreimal pro Woche getestet werden. Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderung und Beschäftigte in (ambulanten) Pflegediensten müssen sich zweimal pro Woche testen lassen.
Politische Versammlungen (nach Art. 8 des Grundgesetzes und Art. 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen)
Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Versammlungen wird halbiert auf
- 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter freiem Himmel und
- 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer in geschlossenen Räumen.
Überschreitet ein Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt über einen längeren Zeitraum eine Sieben-Tages-Inzidenz von 200, dürfen bei Versammlungen unter freiem Himmel maximal 100 und in geschlossenen Räumen 25 Personen teilnehmen. Ab einer Inzidenz von 300 reduziert sich die Personenzahl nochmal auf zehn (außen und innen).
Religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen
Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen spätestens zwei Werktage vorher bei der lokal zuständigen Behörde angezeigt werden (sofern keine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde).
Absonderungspflicht bei positivem Schnelltest
Personen, bei denen ein Antigenschnelltest positiv ausgefallen ist, sind verpflichtet
- sich bis zur behördlichen Entscheidung nicht außerhalb ihrer Wohnung bzw. Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden sowie
- bei bestehenden oder auftretenden Symptomen unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
Alkoholkonsum im öffentlichen Raum
Der Konsum von Alkohol ist nicht mehr im gesamten öffentlichen Raum untersagt, sondern nur noch
- an gekennzeichneten öffentlichen Orten bzw. Plätzen mit Publikumsverkehr (die Festlegung erfolgt durch die Kommunen)
- sowie vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.
Theater und Orchester
Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen bis zum Ablauf des 31. März 2021 nicht mehr auf.
Über Sondereindämmungsmaßnahmen für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport informiert das Thüringer Bildungsministerium gesondert.
Der vollständige Verordnungstext ist auf der Internetseite des Sozialministeriums veröffentlicht: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/20210125_VerschaerfungsVO.pdf
Lesefassungen werden durch das Ministerium noch ergänzt.
(Quelle: TMASGFF)