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Das Bundesteilhabegesetz sieht ab 2020 neue Beteiligungsrechte für Verbände behinderter Menschen vor. Dabei handelt es sich im folgende Punkte, die wir Ihnen hiermit erläutern wollen.

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Foto einer Protestveranstaltung gegen das Spahn-Gesetz

Voller Zugang zu ambulanten Leistungen der Pflegekassen

Aktuelle Seite: Start / Startseite / Voller Zugang zu ambulanten Leistungen der Pflegekassen

„Eine Änderung des SGB XI § 43a ist vorzunehmen, damit Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen den vollen Zugang zu ambulanten Leistungen der Pflegekassen erhalten (aktuell besteht eine Deckelung auf 266,- € monatlich)“, so lautet ein Vorschlag für den vom Bundesministerium für Gesundheit zu erarbeitenden Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen, den das Bündnis inklusives Gesundheitswesen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unterbreitet hat. Am 15. Dezember 2023 hat das Bündnis dem BMG seine Vorschläge für einen „Aktionsplan für ein diskriminierungsfreies Gesundheitswesen – divers, inklusiv, barrierefrei“ unter dem Motto „Gesundheit für Alle“ mit vielfältigen Maßnahmen zugesandt.

Im Maßnahmenpaket 1 mit der Überschrift „Gesetzliche Sofortmaßnahmen – in der 20. Legislaturperiode umzusetzen (bis Mitte 2025)“ hat das Bündnis einige nötige Gesetzesänderungen aufgeführt, die noch in dieser Legislaturperiode für ein diskriminierungsfreies Gesundheitswesen durchgeführt werden sollten, damit es nicht bloß bei einem in die Ferne gerichteten Aktionsplan bleibt. Dazu zählt auch folgender Vorschlag:

„Das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) und untergesetzliche Regelungen wie die Außerklinische Intensivpflege Richtlinie (AKI-RL) sind menschenrechtskonform so zu ändern, so dass die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts sowie eine intensivpflegerische Versorgung auch in der häuslichen Umgebung sichergestellt ist (Wunsch- und Wahlrecht) und sowohl für Bestands-als auch Neuversorgungen gilt. Die Sicherung der Versorgung von Intensivpflege-Patient*innen, die sich im Rahmen des persönlichen Budgets im Arbeitgebermodell ihr Personal in Form von Laienkräften oder auch Pflegefachkräften, selbst beschaffen ist zu gewährleisten. Ein Fachkräftevorbehalt in den Persönliches Budgets muss verhindert werden. Ferner gilt für alle Versorgungen in der Außerklinischen Intensivpflege immer der Grundsatz ambulant vor stationär.“

Link zu den Vorschlägen des Bündnis inklusives Gesundheitswesen für den Aktionsplan des BMG

Kobinet, Ottmar Miles-Paul

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