In Deutschland besteht ein konventionswidriger Zustand, stellt das Institut für Menschenrechte fest. Artikel 27 UN-BRK enthält „das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird“. Dieses fundamentale Menschenrecht wird nicht verwirklicht für Menschen, für die praktisch nur die Möglichkeit einer segregierten Beschäftigung besteht. Deutschland hat dennoch nach wie vor ein stark ausgebautes System von Sonderstrukturen. Etwa 300.000 Menschen mit Behinderung arbeiten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM). Die Übergangsquote auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist gering. Werkstätten in ihrer heutigen Form führen zu Segregation und Exklusion und sind nicht Teil eines inklusiven Arbeitsmarktes.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im vergangenen Jahr einen Reformprozess begonnen, um dem jetzigen konventionswidrigen Zustand der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) in Deutschland zu begegnen.
Zur Unterstützung des Vorhabens hat die Monitoring-Stelle UN-BRK des Instituts dem BMAS ein Eckpunktepapier mit wesentlichen, aus menschenrechtlicher Sicht zu beachtenden Aspekten zugeleitet.
Die geplante Reform sieht Änderungen in vier Handlungsfeldern vor:
- Zugang in die Werkstatt
- Übergang aus der Werkstatt au f den allgemeinen Arbeitsmarkt
- Werkstattentgelt: Transparenz und Angemessenheit
- Teilhabe von Menschen mit komplexen Behinderungen
Insgesamt geht es dabei darum, die bestehenden aufspaltenden Strukturen nicht weiter aufrechtzuerhalten, sondern müssen aufzubrechen und zu verringern werden: Für ein inklusives System sind effektive Übergänge vom Lernen in der Schule zu beruflicher Bildung und Hochschulbildung bis schließlich zur Arbeit sicherzustellen. Ohne echte Wahlmöglichkeiten während aller Phasen des Lern- und Arbeitslebens kann ein inklusives System nicht entstehen.
Deutschland ist als Vertragsstaat ohne Abstriche der UN-BRK verpflichtet und muss Menschen mit Behinderungen die Teilhabe an (Berufs-)Bildung und Erwerbsleben gleichberechtigt mit Menschen ohne Behinderungen gewährleisten.
Den Weg dorthin eröffnen:
- Eine Personenzentrierung und Wunsch- und Wahlrecht
- Eine höhere Durchlässigkeit und passende Rahmenbedingungen
- Ein existenzsicherndes Entgelt in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
- Ein Recht auf Arbeit unabhängig von Komplexität der Behinderung