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Das Bundesteilhabegesetz sieht ab 2020 neue Beteiligungsrechte für Verbände behinderter Menschen vor. Dabei handelt es sich im folgende Punkte, die wir Ihnen hiermit erläutern wollen.

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Foto einer Protestveranstaltung gegen das Spahn-Gesetz

Aktuelle Coronaregeln in Erfurt

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Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12.01.2021

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.

Nach § 13 der zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Zweite Thüringer Sars-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung – 2. ThürSARS-CoV-2-IfG-GrundVO –) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.

Ergänzend zu den Bestimmungen der Thüringer Verordnung gilt vorrangig die Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2 Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung – ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO –) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung genannt).

Damit werden, soweit nicht bereits durch die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung verordnet, für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung, ergänzt durch die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, jeweils in den gültigen Fassungen.

1. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Raum wird wie folgt verfügt:

(1) Jede Person hat über die in § 6 Abs. 1 (öffentlicher Personenverkehr) und § 6 Abs. 2 (Geschäfte mit Publikumsverkehr) der Thüringer Verordnung geregelten Bereiche hinaus in folgenden Bereichen unter folgenden Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Stadtgebiet Erfurt zu tragen:

  1. in öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben (Gänge, Foyer, Fahrstühle, Gastraum) für Kunden und Personal, ausgenommen sind am Tisch sitzende Personen,
  2. bei Betreten und Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren,
  3. bei Nutzung privater Beförderungsleistungen mit Ausnahme der Personen des eigenen Haushalts im Stadtgebiet Erfurt,
  4. in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten (für das Personal medizinischer Mund-Nasen-Schutz),
  5. in Handwerksbetrieben oder Dienstleistungsbetrieben, soweit sie nicht nach der Sondereindämmungsverordnung geschlossen zu halten sind; bei der Inanspruchnahme und Erbringung von körpernahen Dienstleistungen am Menschen, soweit sie nach der Sondereindämmungsverordnung ausnahmsweise erlaubt sind (medizinisch notwendig), haben die Beschäftigten als Mund-Nasen-Schutz eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild, zu tragen,
  6. bei Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
  7. außerhalb von Gebäuden im öffentlichen Raum der nachfolgenden Straßen, Wege und Plätze und zwar dann, wenn der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nach § 1 der Thüringer Verordnung nicht einhaltbar ist:

 

Straßen, Wege, Plätze
Allerheiligenstraße Am Hügel An den Graden An der Stadtmünze
Andreasstraße Anger Augustinerstraße Augustmauer
Bahnhofstraße Barfüßerstraße Bechtheimer Straße Benaryplatz
Benediktsplatz Biereyestraße Binderslebener Landstraße Bonemilchstraße
Bonifaciusstraße Borngasse Boyneburgufer Brühler Straße
Comthurgasse Cusanusstraße
Dalbergsweg Dämmchen Domplatz Domstraße
Domstufen Drachengasse
Eichenstraße
Farbengasse Faustgäßchen Fischersand Fischmarkt
Fleischgasse Franckestraße Furthmühlgasse Futterstraße
Georgsgasse Glockengasse Glockenquergasse Gorkistraße
Görmersgasse Gothaer Platz Gotthardtstraße Grafengasse
Große Ackerhofsgasse Große Arche Grünstraße Günterstraße
Gutenbergstraße
Hefengasse Heilige Grabesmühlgasse Heinrichstraße Helmut-Kohl-Straße
Henning-Goede-Straße Herrmannsplatz Hirschlachufer Holzheienstraße
Horngasse Hugo-Preuß-Platz Hütergasse Huttenstraße
Johannesmauer Johannesstraße Junkersand Juri-Gagarin-Ring
Karl-Marx-Platz Kaufmännerstraße Keilhauergasse Kettenstraße
Kirchgasse Kirchhofsgasse Kleine Ackerhofsgasse Kleine Arche
Klostergang Koenbergkstraße Krämerbrücke Krämpferstraße
Krämpfertor Kreuzgasse Kreuzsand Kronenburggasse
Kronengasse Kupferhammermühlgasse Kürschnergasse
Lachsgasse Lange Brücke Lauentor Lilienstraße
Löwengasse Ludwigstraße Lutherstraße
Mainzerhofplatz Mainzerhofstraße Malzgasse Marbacher Gasse
Markgrafengasse Marktstraße Marstallstraße Martinsgasse
Martinskloster Maximilian-Welsch-Straße Meienbergstraße Meister-Eckehart-Straße
Melanchthonstraße Mettengasse Meyfartstraße Michaelisstraße
Mittelmühlgasse Mohrengasse Moritzhof Moritzstraße
Moritzwallstraße Mühlgasse Müllersgasse
Neuwerkstraße Nonnengasse
Ottostraße
Paulstraße Pergamentergasse Petersberg Peterstraße
Petrinistraße Pfeiffersgasse Pflöckengasse Pilse
Placidus-Muth-Straße Predigerstraße
Radegundenstraße Rathausbrücke Rathausgasse Regierungsstraße
Reglermauer Rudolfstraße Rumpelgasse Rupprechtsgasse
Schafgasse Schattenwandgasse Schildgasse Schlösserstraße
Schlüterstraße Schottengasse Schottenstraße Schuhgasse
Seengäßlein Severihof Spiegelgasse Steinstraße
Stiftsgasse Studentengasse Stunzengasse
Taschengasse Taubengasse Theaterplatz Theaterstraße
Trommsdorffstraße Turniergasse
Venedig Vor dem Moritztor
Waagegasse Waldenstraße Walkmühlstraße Warsbergstraße
Webergasse Weidengasse Weiße Gasse Weißfrauengasse
Weitergasse Wenigemarkt Wilhelm-Külz-Straße Willy-Brandt-Platz
Ziegengasse Zur Grünen Schildmühle

 

gelb markierte Fläche auf grauen Stadtplan

VergrößernKarte: Anlage zur Allgemeinverfügung vom 12.01.2021 (Geltungsbereich)Karte: © Stadtverwaltung Erfurt

Der danach definierte Geltungsbereich ist dieser Allgemeinverfügung als Anlage (Karte) beigefügt.

Darüber hinaus gilt im gesamten Stadtgebiet die Verpflichtung einer Mund-Nasen-Bedeckung, sofern der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nicht einhaltbar ist, für:

  • aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzte Wochenmärkte,
  • nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
  • nach der StVO ausgewiesene Fußgängerzonen (Zeichen 242.1) sowie
  • in Straßenunterführungen.

(2) Die Mund-Nasen-Bedeckung muss dicht an Nase und Mund anliegen und gut sitzen. Visiere oder Schilde ohne zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht gestattet und genügen der Pflicht aus § 6 der Thüringer Verordnung nicht.

(3) Folgende Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 3 Nr. 1. und 2. der Thüringer Verordnung bleiben unberührt: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sind von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Die Befreiung ist gegenüber dem Gesundheitsamt zu beantragen und in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 6 Abs. 3 Nr.2 der 2. ThürSARS-CoV-2 IfS-GrundVO ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig, die die fachlich-medizinische Bezeichnung des Krankheitsbilds (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, aus dem sich die Befreiung ergibt, enthält. Weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen nicht.

2. Verkaufsverbot von Alkohol

Innerhalb von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr besteht ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol. Das Verkaufsverbot erstreckt sich insbesondere auch auf Tankstellenbetriebe und Mischbetriebe der Schankwirtschaft mit Einzelhandel.

3. Spezialmärkte

In Ergänzung der Untersagungen nach §§ 6 und 8 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung sind Spezialmärkte im Sinne von § 68 der Gewerbeordnung ebenso untersagt, soweit sie nicht ausdrücklich durch § 8 Abs. 2. Satz 3 von der Schließung ausgenommen sind.

4. Teilnehmerbeschränkungen bei Versammlungen

Die zulässige Teilnehmerhöchstzahl bei Versammlungen beschränkt sich im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Erfurt bei einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen

a) auf 200 Personen bei Versammlungen unter freiem Himmel und
b) auf 50 Personen bei Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie

bei einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen in jedem Fall auf 25 Personen. Die danach jeweils tagesaktuelle Teilnehmerzahl wird an der Verkündungstafel im Bürgeramt, Bürgermeister-Wagner-Straße 1 ausgehangen und kann auf der Seite erfurt.de/coronavirus(Webcode: ef136830) abgerufen werden.

5. Abweichend von § 7 Abs. 3 der Thüringer Verordnung gilt für nicht öffentliche Veranstaltungen:

Nicht öffentliche Veranstaltungen insbesondere Trauerfeiern, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt. Für standesamtliche Eheschließungen darf die Gesamtzahl von insgesamt höchstens 5 Personen nicht überschritten werden.

6. Religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte

Religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte können ausschließlich innerhalb der Kirchengebäude unter Beachtung der entsprechenden Infektionsschutzregeln stattfinden. Mit Erlaubnis der unteren Gesundheitsbehörde können für abgegrenzte Kirchgärten sowie –höfe Ausnahmen gemacht werden. Die Infektionsschutzkonzepte müssen Vorgaben zur Begrenzung der Besucheranzahl, eines Sitz- oder ggfs. Stehplatzreservierungsmanagements, zur Lage der notwendigen separaten Ein- und Ausgänge, über zeitliche Begrenzung der Veranstaltung, Lüftungspausen, Chorauftritte sowie Vorgaben zur Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes sämtlicher Teilnehmer enthalten.

7. Besuche in Krankenhäusern

Abweichend von § 9a der Thüringer Verordnung sind Besuche in Krankenhäusern grundsätzlich untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen können abweichende Regelungen von der Einrichtungsleitung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist.

8. Gebäude der Landeshauptstadt Erfurt wie namentlich:

  • Bürgerhäuser,
  • Haus der sozialen Dienste,
  • Rathaus,
  • Sportanlagen,
  • Feuerwehrgerätehäuser etc.

dürfen für Veranstaltungen nach § 7 der Thüringer Verordnung nicht genutzt werden. Ausgenommen sind Sportveranstaltungen ohne Publikumsverkehr mit bestätigtem Infektionsschutzkonzept.

9. Wirksamkeit

Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 03.02.2021. Die Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 16.12.2020 wird mit Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels de-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.

Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Hinweise:

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.

Erfurt, den 12.01.2021

Landeshauptstadt Erfurt

gez. A. Bausewein

Andreas Bausewein
Oberbürgermeister

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