Sollten in einer Pandemie die Intensivbetten knapp werden, muss unter Umständen die schwere Entscheidung getroffen werden, wer eine überlebenswichtige Behandlung bekommt und wer nicht. Das Bundeskabinett hat heute am 24. August einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem hierfür ausschließlich die „aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit“ berücksichtigt werden darf. Kriterien wie Behinderung oder Alter dürften keine Rolle spielen, wie es in einer von der Bundesregierung veröffentlichten Presseinformation heißt.
Notwendig geworden ist diese Neuregelung durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2021. Danach hat das Gericht den Gesetzgeber verpflichtet, Menschen mit Behinderungen besser zu schützen, wenn es darum geht, knappe überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungsressourcen zuzuteilen. Eine entsprechende Schutzpflicht ergebe sich aus Artikel 3 Abs. 3 S. 2 des Grundgesetzes, wo es heißt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Um diese Schutzpflicht umzusetzen, soll nun eine Regelung ins Infektionsschutzgesetz eingeführt werden, die die betroffenen Patientinnen und Patienten vor Diskriminierung schützt und gleichzeitig für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte Rechtssicherheit schafft, wie es in der Presseinformation der Bundesregierung heißt.
Die neu aufgenommene Regelung gelte ausnahmslos für alle intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten. Sie beziehe sich jedoch ausschließlich auf Situationen, in denen intensivmedizinische Behandlungskapazitäten aufgrund einer übertragbaren Krankheit – wie der Corona-Pandemie – nicht ausreichten.
„Die Entscheidung, wer intensivmedizinisch betreut wird, soll danach ausschließlich anhand des Kriteriums der ‚aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit‘ getroffen werden. Bei einer Zuteilungsentscheidung ausdrücklich nicht berücksichtigt werden dürfen hingegen Kriterien wie Behinderung, Alter, die mittel- oder langfristige Lebenserwartung, der Grad der Gebrechlichkeit und die Lebensqualität. Intensiv-medizinische Behandlungskapazitäten, die bereits zugeteilt worden sind, sind von der Zuteilungsentscheidung ausdrücklich ausgenommen. Sie stehen nicht zur Disposition, solange eine intensivmedizinische Behandlung notwendig ist und dem Patientenwillen entspricht“, heißt es vonseiten der Bundesregierung zum heutigen Kabinettsbeschluss.
Link zur Presseinformation der Bundesregierung
Nun wird sich der Deutsche Bundestag im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens weiter mit dem Thema befassen, so dass mit einer Verabschiedung im Herbst gerechnet wird.
Bericht von Ottmar Miles-Paul, Kobinet